Mit dieser Entscheidung bestätigte das OLG Karlsruhe die Ablehnung der Eintragung eine Vereins durch das Registergericht (Beschluss vom 22.01.2024, Az. 19 W 80/23 (Wx)). Der in der Satzung enthaltene Hinweis, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge, erwecke den Eindruck einer Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt und sei daher geeignet, bei Dritten einen entsprechenden Eindruck einer Anerkennung zu erwecken. Das OLG begründet das mit dem Vertrauensschutz für mögliche Spender und verlangte wie das Registergericht die Vorlage des Freistellungsbescheids.
Hinweis: Diese Rechtsauffassung widerspricht der herrschenden Praxis der Registergerichte. Zumal die Finanzämter (nach eventueller unverbindlicher Vorprüfung der Satzung) die Gemeinnützigkeit regelmäßig erst nach Vorlage des Registerauszugs erteilen.
Im behandelten Fall ging es aber um einen Verein, der offensichtlich das Existenzrecht Israels leugnete. Das Registergericht suchte erkennbar nach einen rechtlichen Hebel, die Eintragung abzulehnen. Außerdem hatte das Finanzamt den Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit abschlägig beschieden und über den Widerspruch des Vereins dazu noch nicht entschieden.
Quelle: Vereinsknowhow